Ab dem 6. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Regeln für die An- und Abmeldung bei Ihrem Stromversorger. Mit den neuen Vorgaben der Bundesnetzagentur wird der sogenannte „24-Stunden-Lieferantenwechsel“ eingeführt.
Die neuen Regeln betreffen vor allem die technischen Abläufe bei den Anbietern. Sobald Sie sich für einen neuen Energielieferanten entscheiden, müssen die beteiligten Marktpartner (Lieferant, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber) ihre elektronischen Marktmeldungen innerhalb eines Werktages austauschen. Dadurch wird der Wechselprozess insgesamt beschleunigt. Diese neuen Regelungen wirken sich damit auch auf die Mitteilungsfristen bei Einzug oder Auszug aus. Eine An- und Abmeldung ist dann nur noch "in die Zukunft" möglich.
Was bedeutet das?
- Ab 6. Juni 2025 ist aufgrund der gesetzlichen Fristenänderung keine rückwirkende Kündigung von Energielieferverträgen bei Umzug mehr möglich.
- Bei Umzug gilt generell ein Sonderkündigungsrecht mit einer 14tägigen Kündigungsfrist unabhängig von der eigentlichen Vertragslaufzeit.
- Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung bei Umzug, bleibt der Vertrag auch über den Umzug hinaus bestehen und die Folgekosten (z.B. durch den Nachmieter) gehen zulasten des bisherigen Vertragspartners.
- Eine rückwirkende Abmeldung und Rechnungsstellung ist nicht mehr möglich.
- Deshalb rechtzeitig den Energielieferanten über den Umzug informieren – am besten 14 Tage vorher.
Folgende Fristen sind dabei zu beachten:
- Sie können sich für den folgenden Werktag abmelden.
- Sie können sich für den übernächsten Werktag anmelden.
ACHTUNG: Der 24-h-Wechsel betrifft nur die Marktkommunikation – nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Die bestehenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bleiben weiterhin gültig.