Die Verwirrung ist aktuell groß, was die künftigen Energiekosten betrifft – sei es wegen des ausstehenden verbindlichen Enddatums der Energiepreisbremse, der Erhöhung der Netzentgelte oder wegen der Unklarheit, ob und wie lange der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme noch gilt.
Unser Verbandspartner BDEW hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen gestellt:
FAQ
Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und können durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass
die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der KTF konstruierten WSF ver-hängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass aktuell noch nicht klar ist, ob der Staat finanziell die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern.
Eine endgültige Entscheidung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.
Wenn der Beschluss der Bundesregierung zu einer Verlängerung der Preisbremse auch auf Grund der aktuellen Haushaltlage umgesetzt werden kann, werden Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmepreiszahlungen weiterhin wie im Jahr 2023 durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlen Sie als Haushaltskundinnen und Haushaltkunden maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, für Strom maximal 40 ct. pro Kilowattstunde und für Wärme 9,5 ct. pro Kilowattstunde. Der Preis der von Ihnen gekauften Energie selber ändert sich dabei nicht. Die Energieversorger zahlen Ihnen sozusagen die „Differenz des kalkulierten Energiepreises zu dem staatlich definierten Preisdeckel“ im Auftrag des Staates aus. Sollte Ihr Energiepreis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct., 40 ct. oder 9,5 ct. liegen, werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt. Das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.
Wenn der Beschluss der Bundesregierung zu einer Verlängerung der Preisbremse auf Grund der aktuellen Haushaltlage nicht umgesetzt werden kann, werden Ihre Strom-, Gas- und Wärmepreiszahlungen nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, wird Ihnen der vertraglich vereinbarte Preis berechnet. Das bedeutet, Ihre Energiekosten steigen an. Es werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt und das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.
Sollte Ihr aktueller Energiepreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, ändert sich für Sie nichts.
Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte, wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19% auf 7% abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2023 befristet. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass die verminderte Mehrwertsteuererhebung für Gas- und Wärmelieferungen nur bis Ende Februar gelten soll. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Aktuell ist noch nicht eindeutig klar, ob der Staat gezwungen ist an dieser Stelle zu sparen und die Mehrwertsteuer bereits zum Anfang des Jahres 2024 wieder von 7% auf 19% erhöht. Immerhin geht es um bis zu 60 Milliarden Euro, die den künftigen Haushalten fehlen.
Sollte die Mehrwertsteuer wieder auf 19% steigen, bedeutet das, dass sich Ihr Gas- bzw. Wärmepreis um 11,2 % (brutto) erhöht. Bei einem Preis von beispielsweise 12 ct. pro Kilowattstunde für Gas, würde das zu einer Preiserhöhung um 1,44 ct führen. Bei einem Jahresverbrauch von beispielsweise 20.000 Kilowattstunden würde das bedeuten, dass Sie anstatt 2400 Euro 2688 Euro für Ihren Gasverbrauch zahlen, also 288 Euro mehr pro Jahr.
Sollten die Energiepreisbremsen verlängert werden, würden Sie jedoch bis zum Ende dieser Hilfsmaßnahme unter die Regelungen der Energiepreisbremse fallen. Das bedeutet, Sie würden für den Gültigkeitszeitraum der Energiepreisbremsen weiterhin nur 12 ct. pro Kilowattstunde Gas bezahlen.
Sowohl das Auslaufen der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme, als auch die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer können zu höheren Kosten für Ihre Energielieferungen führen. Das bedeutet: Wenn Ihre Abschlagszahlungen in der Summe die Kosten für den Jahresverbrauch nicht decken, wird spätestens mit der Jahresabrechnung eine Nachzahlung fällig.
Sie können jederzeit Ihre Abschläge in unserem Online-Kundencenter anpassen.
Es gibt mehrere Faktoren, die den Strom- oder Gaspreis beeinflussen. Es gibt die staatlich bestimmten Preisbestandteile, zu denen unter anderem auch die Mehrwertsteuer gehört.
Zuschüsse aus der Energiepreisbremse sind zwar kein Bestandteil des Preises, wirken sich aber auf die Abschläge und die Energierechnung dämpfend aus.
Netzentgelte für den Transport der Energie zu Ihnen nach Hause sind ebenfalls ein Preisbestandteil, der sich ändern kann.
Nicht zuletzt beeinflussen die Weltmarktpreise für Gas den Endkundenpreis. Diese sind im vergangenen Jahr in nie dagewesene Höhen gestiegen und liegen heute noch immer rund dreimal so hoch wie vor der Krise. Lieferanten müssen trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes diese hohen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Selbstverständlich werden sie aber bei sinkenden Preisen auch den Energiepreis senken. Dies geschieht, wie auch ein
eventueller Anstieg der Endkundenpreise jedoch immer mit einer Verzögerung, da Lieferanten längerfristig Energie einkaufen, z.B. für ein Jahr voraus. Damit wird Ihr Preis ausgeglichen und es sind keine ständigen Preisanpassungen notwendig.
In den vergangenen Jahren änderten sich sowohl die Weltmarktpreise, als auch die Netzentgelte und staatlichen Umlagen und Steuern nicht so häufig und nicht so stark. Dadurch waren auch die Endkundenpreise relativ stabil.
Wenn sich nun starke Veränderungen bei den jeweiligen Preisbestandteilen ergeben, wirkt sich das auch auf Ihre Energiekosten aus – je nachdem steigen oder sinken sie. Während wir versuchen, im Bereich der Energiebeschaffung möglichst langfristig zu agieren und damit häufige Preisanpassungen zu vermeiden, ist uns dies bei starken Veränderungen der staatlich bestimmten Steuern und Umlagen nicht möglich. Auch bei den staatlich regulier-
ten Netzentgelten haben wir in diesen Fall keinen Handlungsspielraum. Die zeitliche Verschiebung der verschiedenen Fristen zum Auslaufen der Energiepreisbremsen und der Änderung der Mehrwertsteuer für Gas bedauern wir sehr. Zusammen mit der von uns angekündigten regulären Preisanpassung kann das bedeuten, dass wir Sie in den kommenden Monaten häufiger als gewöhnlich zu Preisänderungen informieren müssen.
Wir haben Ihnen in der KW 46/47 ein Preisänderungsschreiben zugesandt. Diese Preisänderung ist gültig. Eine Verlängerung oder „Nichtverlängerung“ der Preisbremsen hat keinen Einfluss darauf.
Die Preisbremsen bestimmen lediglich, ob Sie auf den vereinbarten Preis einen staatlichen Zuschuss (eben die Energiepreisbremse) erhalten, so dass Ihnen nicht mehr als maximal 12 ct. für die Kilowattstunde Gas und für Strom maximal 40 ct. pro Kilowattstunde berechnet werden. Sollte sich die Mehrwertsteuer für Gas zum Zeitpunkt der Preisänderung kurzfristig wieder erhöhen, wird der im Preisänderungsschreiben genannte Nettopreis automatisch mit den dann
gültigen 19% USt. statt der bisherigen 7% USt. in der Verbrauchsabrechnung beaufschlagt.
Das würden wir sehr gerne tun. Wir sind jedoch durch gesetzliche Regelungen verpflichtet, Sie zu bestimmten Fristen (zum Beispiel sechs Woche vor einer Preisänderung in der Grundversorgung) zu informieren. Wenn innerhalb dieser Fristen Änderungen auftreten, können wir Sie nur separat informieren. Letztlich dienen diese Regelungen aber der Transparenz Ihnen gegenüber.